Amtliche Mitteilungen
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Publiziert am 29.03.2023

Baupublikation

Bauherrschaft: EBL (Genossenschaft Elektra Baselland), Mühlemattstrasse 6, 4410 Liestal vertreten durch Ryser Ingenieure AG, Engestrasse 9, 3001 Bern

Projektverfasserin: Ryser Ingenieure AG, Engestrasse 9, 3001 Bern

Bauvorhaben: Neubau Fernwärmeleitung Ittigen-Bern

Standorte: ARA-Strasse, Ittigen / Gebiet Tiefenau Bern, Parzellen-Nrn. Bern: 2/2361, 2/1320BR2722, 2/2553, 2/2717, 2/2270, 2/2530, Ittigen: 5572, 3684, 4097 BR 4098, 3477, Zone: Ittigen: Wald, Verkehrsfläche, ZöN Nr. 5, USP C "Ara Worblental", USP A "Aareraum Worblaufen", Gewässer / Bern: ZöN Freifläche C, Schutzzone A, Verkehrsanlagen, Wald, Gewässer; Aaretalschutzgebiet, Überbauungsordnungen Nrn. 040 Engemeistergut und 127 Thormannbodenwald / Enge,

Gewässerschutzbereiche üB, A0

Gewässerschutzmassnahmen: die Grundstückentwässerung ist bestehend

Ausnahmen und Hinweise:
- Temporäre Waldrodung und Bauen im Wald nach Art. 35 KWaV und Art. 5 WaG;
- Unterschreiten des Waldabstands nach Art. 25 ff. KWaG;
- Eingriffe in Hecken und Feldgehölze nach Art. 18 NHG;
- Bauen innerhalb der Uferschutzzone nach SFG und Art. 5 SFG;
- Unterscheiten des Strassenabstands nach Art. 212 Abs. 3 Baureglement der Gemeinde Ittigen sowie Art. 39 Bauordnung der Stadt Bern i.A.v. Art. 81 SG;
- Bauen ausserhalb des Baugebiets nach Art. 24 RPG;
- Bauen im Gewässerraum nach Art. 41 c GSchV;
- Bauen im Gewässer und Wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG

Auflage- und Einsprachefrist: 21. April 2023

Auflagestellen:
- Bauinspektorat der Stadt Bern, Bundesgasse 38, (4. Stock, Zimmer 481), 3001 Bern
- Bauverwaltung der Gemeinde Ittigen, Rain 7, 3063 Ittigen

Elektronischer Zugriff: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20498
eBau Nummer: 2022-16216

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsansprüche sind schriftlich und begründet im Doppel beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

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