Testamentseröffnung
Die hiernach genannten Personen haben Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gelten die hiernach folgenden Publikationen als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorgefundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.
Herr Mariotti *Vitale* Giovanni, Sohn des Santi und der Assunta geb. Nassini, verwitwet, geboren am 06.11.1944, von Bern/BE, wohnhaft gewesen Holzikofenweg 7, 3007 Bern, verstorben am 29.05.2023, Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung am 21.11.1978. Vor Erwerb des Schweizer Bürgerrechts war als Staatsangehörigkeit Italien beurkundet.
Letztwillige Verfügung vom 16.03.2022, eröffnet am 21.06.2023 durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern, Bereich Erbschaftsamt. Auflage beim Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern. Einsprachen sind innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz, Bereich Erbschaftsamt, Predigergasse 5, 3011 Bern, einzureichen.
Bern, 21.06.2023
Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Stadt Bern
Bereich Erbschaftsamt